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§ 7 KenV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2022

3. Abschnitt

Nachweise Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Strom aus nicht-österreichischer Erzeugung

§ 7.

(1) Eine Anerkennung von Herkunftsnachweisen von Strom aus erneuerbaren Energiequellen aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat für die Stromkennzeichnung in Österreich ist nur dann möglich, wenn die Vorgaben gemäß Art. 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und § 84 Abs. 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2021, eingehalten wurden.

(2) Eine Anerkennung von Herkunftsnachweisen von Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, oder einem EWR-Vertragsstaat für die Stromkennzeichnung in Österreich ist nur dann möglich, wenn die Vorgaben gemäß § 73 Abs. 1 ElWOG 2010 eingehalten wurden.

(3) Eine Anerkennung von Herkunftsnachweisen von Strom aus sonstigen Energiequellen aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat für die Stromkennzeichnung in Österreich ist nur dann möglich, wenn die Vorgaben gemäß § 73 Abs. 2 ElWOG 2010 eingehalten wurden und ein Stromkennzeichnungssystem besteht, das sicherstellt, dass dieselbe Einheit von Energie nur einmal berücksichtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20011815

Dokumentnummer

NOR40242113

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