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§ 8 Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Gegenstand „Serviertechniken und Gästebetreuung“

§ 8.

(1) Die Prüfungskommission hat der zur Prüfung antretenden Person zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat

  1. 1. die Zusammensetzung und Qualitätsunterschiede von vorgegebenen Getränken darzustellen,
  2. 2. Speiseempfehlungen unter Berücksichtigung von Nahrungsmittelunverträglichkeiten zu geben,
  3. 3. korrespondierende Getränke zu Speisenfolgen vorzuschlagen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20011056

Dokumentnummer

NOR40262816

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