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§ 7 Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Gegenstand „Servicemanagement und Warenwirtschaft“

§ 7.

(1) Die Prüfungskommission hat der zur Prüfung antretenden Person zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat

  1. 1. Arbeiten im Rahmen der Umsetzung des HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Points)-Konzepts auszuführen,
  2. 2. den Warenverbrauch/Warenbedarf zu ermitteln,
  3. 3. Arbeiten im Rahmen der Warenübernahme (zB qualitative und quantitative Kontrolle der Ware) zu erledigen,
  4. 4. Lebensmittelkennzeichnungen und die entsprechenden Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und möglichen Veränderungen von Speisen und Getränken darzustellen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20011056

Dokumentnummer

NOR40262815

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