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§ 8 GKE-V 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Unterstützung durch die Oesterreichische Nationalbank

§ 8.

Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 3 und 4 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010247

Dokumentnummer

NOR40204611

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