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§ 9 GKE-V 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Kennungen

§ 9.

(1) Vor der erstmaligen Meldung einer Gegenpartei haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer auf elektronischem Weg zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation der Gegenpartei erforderlich sind.

(2) Jede Meldung zu einer Gegenpartei ist mit der jeweiligen Identnummer zu versehen.

(3) Für Tranchen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dient die International Securities Identification Number (ISIN) oder, falls keine ISIN verfügbar ist, eine von der Österreichische Wertpapierdaten Service GmbH (ÖWS) vergebene Nummer oder, falls auch diese nicht verfügbar ist, eine institutsinterne Nummer als Kennung.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010247

Dokumentnummer

NOR40204612

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