§ 8
(1) Gemäß § 45 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 gehören dem Gutachterausschuß an:
- 1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des jeweiligen Gutachterausschusses,
- 2. ein Landesbeamter als Vertreter des Bundeslandes,
- 3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im ersten Satz des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muss jedoch ein ausübender Landwirt sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bewertungsbeirat und in Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 3 vorletzter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Für den Fall einer Verhinderung sind für die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder Vertreter zu bestimmen.
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