§ 8 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.2005

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005

§ 8.

(1) Gemäß § 45 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 gehören dem Gutachterausschuß an:

  1. 1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des jeweiligen Gutachterausschusses,
  2. 2. ein Landesbeamter als Vertreter des Bundeslandes,
  3. 3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im ersten Satz des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muss jedoch ein ausübender Landwirt sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bewertungsbeirat und in Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 3 vorletzter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Für den Fall einer Verhinderung sind für die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder Vertreter zu bestimmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004189

Dokumentnummer

NOR40068653

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