Anschriftcode
§ 8.
(1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen nach den §§ 2 bis 4 hat unter Verwendung eines der teilnehmenden Person zugeordneten Anschriftcodes, der als alphanumerische Zeichenfolge ausgestaltet ist, zu erfolgen. Bei der Übermittlung elektronischer Erledigungen dient der Anschriftcode der Bezeichnung der empfangenden Person.
(2) Die Übermittlung nach § 4 kann auch unter Verwendung der Firmenbuchnummer erfolgen.
(3) Unter den Anschriftcodes für natürliche Personen sind die Namen, die Titel, die Geburtsdaten, die Adressen und die Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren und zur Einzahlung von Geldbeträgen in der Bundesrechenzentrum GmbH zu speichern. Zudem können die Anschriftcodes weitere Daten gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) enthalten. Die Anschriftcodes für juristische Personen enthalten statt der Geburtsdaten die Stammzahlen (§ 6 E-GovG).
(4) Der Anschriftcode ist für Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Gesellschaften von der zuständigen Rechtsanwaltskammer, für Notarinnen, Notare und Notarpartnerschaften von der zuständigen Notariatskammer, für Steuerberaterinnen, Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, für Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker von der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, für Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter von der zuständigen Wirtschaftskammer, für Standesämter und Sicherheitsbehörden vom Bundesministerium für Inneres zu erstellen und der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) zum ERV-Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln.
(5) Der Anschriftcode für die übrigen teilnehmenden Personen nach §§ 2 und 3 wird auf deren Antrag im Wege einer Übermittlungsstelle gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) von der Bundesrechenzentrum GmbH erstellt.
(6) Änderungen von Daten, die zu einem Anschriftcode gespeichert sind, sind von der teilnehmenden Person der für die Vergabe zuständigen Stelle, im Fall des Abs. 5 der jeweiligen Übermittlungsstelle, unverzüglich bekannt zu geben und von dieser an die Bundesrechenzentrum GmbH weiter zu leiten.
(7) Wenn eine teilnehmende Person über mehr als einen Anschriftcode verfügt, dann ist ein Hauptanschriftcode zu bestimmen, an den Erledigungen ohne vorherige Eingabe übermittelt werden. An Nebenanschriftcodes sind Erledigungen nur in jenen Verfahren zu übermitteln, in denen zuvor Eingaben elektronisch übermittelt wurden.
Schlagworte
Architektenkammer
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2021
Gesetzesnummer
20011774
Dokumentnummer
NOR40240401
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