vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 ERV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2021

ERV-Teilnehmerverzeichnis

§ 9.

(1)  Das in der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichtete ERV-Teilnehmerverzeichnis hat den Anschriftcode sowie die unter Abs. 2 angeführten Daten der teilnehmenden Person am elektronischen Rechtsverkehr (§ 8), die Übermittlungsstelle samt Beauftragungszeitpunkt und die Kennung, ob die nicht zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete teilnehmende Person (§ 89c Abs. 5 und 5a GOG) der Übermittlung elektronischer Erledigungen zustimmt, zu enthalten.

(2) Bei natürlichen Personen werden die Namen, die Titel und die Adressen, bei juristischen Personen einschließlich rechtsfähiger Personengesellschaften die Bezeichnungen gemäß Unternehmensregister (§ 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999) im ERV-Teilnehmerverzeichnis angezeigt, sofern die teilnehmende Person nicht innerhalb von 60 Tagen ab Anmeldung im ERV-Teilnehmerverzeichnis widerspricht.

(3) Jede teilnehmende Person ist berechtigt, ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzeigen zu lassen.

(4) Das ERV-Teilnehmerverzeichnis darf nur zum Zweck der Übermittlung im ERV von teilnehmenden Personen nach den §§ 2 und 3 im Wege von Übermittlungsstellen eingesehen werden.

(5) Die Zuordnung eines Anschriftcodes für eine Rechtsanwältin und einen Rechtsanwalt zu einem Anschriftcode einer Rechtsanwalts-Gesellschaft ist gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) zum ERV-Teilnehmerverzeichnis für die auf kundmachungen.justiz.gv.at angeführten Verrechnungsstellen einsehbar.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20011774

Dokumentnummer

NOR40240402

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)