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§ 8 Einsetzung eines Bundesjugendbeirates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1999

Beschlußfähigkeit, Beschlußerfordernisse

§ 8

(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.

(2) Die Beschlußfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden (geschäftsführenden Vorsitzenden) des Beirates festzustellen.

(3) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

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