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§ 7 Einsetzung eines Bundesjugendbeirates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1999

Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 7

(1) Der Vorsitzende (geschäftsführende Vorsitzende) eröffnet und leitet die Sitzung. Am Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.

(2) Die Ergebnisse der Beratungen sind in einem Resümeeprotokoll festzuhalten. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten. Das Protokoll ist allen Beiratsmitgliedern und dem Bundeskanzler zu übermitteln.

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