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§ 8 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.2022

Dokumentation des Auswahlverfahrens

§ 8.

(1) Über die Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres und die gemäß § 4 Abs. 1 zur Eignungsfeststellung berufene Landespolizeidirektion sind ermächtigt, sich dabei der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie folgende Daten verarbeiten:

  1. 1. Name, Geburtsdatum und Geschlecht der Aufnahmewerbenden,
  2. 2. Gesamtergebnis (§ 6 Abs. 2),
  3. 3. Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde,
  4. 4. weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.

(2) Daten im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere:

  1. 1. Wohnadresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an der Eignungsprüfung,
  2. 2. das Datum der Ausschreibung,
  3. 3. die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
  4. 4. das Datum des Einlangens der Bewerbungsunterlagen bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40242747

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