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§ 6 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

Punktesystem und Gesamtergebnis

§ 6.

(1) Das Punktesystem für die Auswertung des Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 muss den Erfordernissen der angestrebten Verwendung entsprechen. Es ist so zu gestalten, dass jedem und jeder Aufnahmewerbenden ein der erbrachten Leistung entsprechender Punktewert zugeordnet wird.

(2) Das Gesamtergebnis setzt sich aus den Ergebnissen der durchgeführten Tests und Beurteilungen gemäß § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 2, und § 18 Abs. 2 zusammen. Sofern dem Bundesministerium für Inneres nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieses um die Auswertung des Gesamtergebnisses ersucht werden. Diesfalls sind dem Bundesministerium für Inneres die dazu erforderlichen Ergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40253131

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