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§ 8 EichstellenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2018

Eichzeichen, Jahreszeichen und Eichschein

§ 8.

(1) Es sind Eichzeichen und Jahreszeichen gemäß § 19 der Eich-Zulassungsverordnung, BGBl. Nr. 785/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 31/2016, unter Beachtung der Bestimmungen der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung anzubringen.

(2) Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen.

(3) Der Sicherungsstempel besteht aus dem Eichzeichen.

(4) Kundeninformationen, die auf den voraussichtlichen Ablauf der Nacheichfrist hinweisen, dürfen nach Abschluss der Eichung nur auf jenen Messgeräten zusätzlich angebracht werden, die von der Eichstelle selbst einer Eichung unterzogen wurden und sind mit der Nummer der Eichstelle zu versehen.

(5) Die Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass die bei der Eichung anzubringenden Stempel eindeutig erkennbar sind. Gegebenenfalls ist das Stempelmaterial zu erneuern.

(6) Stempelmaterialien aus Blei können durch andere geeignete Materialien ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20003224

Dokumentnummer

NOR40201734

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