vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 Eich-Zulassungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 19

(1) Als Eichzeichen ist das Bundeswappen in nachstehender Ausführung anzuwenden:

(2) Zusätzlich erhalten

  1. 1. das Eichzeichen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu beiden Seiten des Bundeswappens einen sechsstrahligen Stern:

  1. 2. das Eichzeichen der Eichämter links und rechts vom Bundeswappen die Ordnungszahlen (x, y) des Eichamtes:

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Ordnungszahlen festzulegen.

(3) Aus technischen Gründen können in besonderen Fällen die in Abs. 2 angeführten zusätzlichen Bezeichnungen entfallen.

(4) Als Jahreszeichen sind die drei letzten Ziffern der Jahreszahl anzuwenden.

(5) Bei den Meßgeräten, die nach den Eichvorschriften als Präzisionsgeräte gelten, ist dem Eichstempel ein vierstrahliger Stern als Präzisionszeichen in nachstehender Ausführung beizufügen:

Zusatzdokumente: image001, image002, image003, image004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)