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§ 8 EFZ-DV-VO BVAEB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Ausschluss der Leistungsgewährung infolge Zeitablaufes

§ 8.

Der Antrag auf die Gewährung eines Zuschusses oder einer Differenzvergütung ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

20010778

Dokumentnummer

NOR40218546

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