Ausschluss der Leistungsgewährung infolge Zeitablaufes
§ 8.
Der Antrag auf die Gewährung eines Zuschusses oder einer Differenzvergütung ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Gesetzesnummer
20010778
Dokumentnummer
NOR40218546
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