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§ 8 EEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Anlagenbuch

§ 8.

Für Inhalt und Form des Anlagenbuches ist die Anlage 2 maßgeblich. Der Betreiber ist verpflichtet, das Anlagenbuch auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Sachverständige hat im Rahmen der jährlichen Überprüfung das Anlagenbuch zu kontrollieren und die Aktualisierung durch den Betreiber zu bestätigen. Das Anlagenbuch ist bei der Anlage aufzubewahren und dem Sachverständigen im Rahmen der Überwachung der Anlage sowie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005507

Dokumentnummer

NOR40153242

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)