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§ 9 EEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Befunde

§ 9.

(1) Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß § 13 Abs. 2 EG-K über die durchgeführten Überprüfungen haben derAnlage 3 zu entsprechen. Der Sachverständige hat Änderungen zu berücksichtigen und in den Befunden zu dokumentieren.

(2) Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß § 15 Abs. 6 EG-K über die durchgeführten Emissionsmessungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben der ÖNORM M 9413(Anlage 5) zu entsprechen. Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß § 15 Abs. 6 EG-K über die durchgeführten Emissionsmessungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 50 MW haben der Anlage 4 oder der ÖNORM M 9413 (Anlage 5) zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005507

Dokumentnummer

NOR40153243

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