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§ 8 DevG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.2025

Strafbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 8.

(1) Wer entgegen den gemäß § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß Art. 64 bis 66 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß § 4 Abs. 4 vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäfte und Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer im Ausland begangen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20003062

Dokumentnummer

NOR40266418

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