§ 9.
Wer eine Bewilligung, die auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund einer gemäß den Art. 64 bis 66 AEUV erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift der Europäischen Union erforderlich ist, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20003062
Dokumentnummer
NOR40266419
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