vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Vorbeschusszeichen

§ 8.

(1) Nach bestandenem Vorbeschuss gemäß § 7 Abs. 1 ist am Lauf das im § 19 Abs. 4 Z 1 vorgesehene Beschusszeichen derart anzubringen, dass es auch nach Fertigstellung der Handfeuerwaffe deutlich sichtbar bleibt.

(2) Läufe, die bei der Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 an ihrer Oberfläche erkennbare Fehler aufweisen, sind dem Einreicher ohne Vorbeschusszeichen zurückzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158900

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)