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§ 8 BB-SozPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Karenzurlaub

§ 8

Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so ist die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Karenzurlaubes nach § 75 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 zu berücksichtigen. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden:

  1. 1. § 75a Abs. 2 BDG 1979 und
  2. 2. § 308 Abs. 4 erster Satz ASVG.

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