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§ 7 BB-SozPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Beschäftigungsausmaß

§ 7

Mit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von § 50a BDG 1979 bis auf ein Viertel des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden.

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