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§ 8 Ausbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1999

Besuch des Ausbildungslehrganges

§ 8

(1) Bedienstete, die zum Ausbildungslehrgang zugelassen sind, sind verpflichtet, an allen für sie vorgesehenen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden oder wurde mehr als ein Drittel der vorgesehenen Ausbildungszeit eines Ausbildungslehrganges oder eines vorgesehenen Ausbildungsteiles versäumt, so hat die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges die Zulassung zum Ausbildungslehrgang oder zu den jeweiligen Teilen des Ausbildungslehrganges zu widerrufen.

(3) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges kann Bediensteten, die einzelne für sie vorgesehene Teile eines Lehrganges oder einen gesamten Ausbildungslehrgang unverschuldet versäumt haben, auf Antrag neuerlich zum Ausbildungslehrgang zulassen. Für die neuerliche Zulassung gilt § 7.

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