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§ 8 ABD-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Übergangsbestimmungen

§ 8

(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Betrieb genommene Dampfkessel, welche der DGVO entsprechen, dürfen wahlweise nach den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung oder der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln‑ ABV, BGBl. Nr. 353/1995, weiter betrieben werden. Die Wahl der weiteren Betriebsweise ist in das Betriebsbuch einzutragen.

(2) Dampfkessel, welche gemäß § 25 DGVO rechtmäßig in Betrieb genommen wurden, dürfen nach den Bestimmungen der ABV weiter betrieben werden. Wird für solche Dampfkessel nachgewiesen, dass deren Kesselschutzsysteme die gleiche Sicherheit aufweisen wie jene nach dieser Verordnung, dürfen diese Dampfkessel nach den Bestimmungen dieser Verordnung weiter betrieben werden. Die Erfüllung der Anforderung nach gleicher Sicherheit ist von einer benannten Stelle mit einschlägiger Akkreditierung zu bewerten. Diese Bewertung und die Wahl der weiteren Betriebsweise sind in das Betriebsbuch einzutragen.

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