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§ 7 ABD-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 7

Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen (Dampfkesselwärter, Sachkundige, Kesselprüfer) schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.

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