Konto von geringem Wert
§ 84.
Der Ausdruck „Konto von geringem Wert“ bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder ‑wert in Höhe eines Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 US-Dollar zum 30. September 2016.
Schlagworte
Gesamtwert
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
20009250
Dokumentnummer
NOR40174231
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