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§ 83 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Bestehendes Konto von Rechtsträgern

§ 83.

Der Ausdruck „bestehendes Konto von Rechtsträgern“ bedeutet ein bestehendes Konto, dessen Inhaber ein Rechtsträger ist oder mehrere Rechtsträger sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174230

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