Gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime
§ 82.
(1) Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2027 enden, ist bei gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregime (Abs. 2) die Zurechnung des im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigten Betrags an erfassten Steuern zu den jeweiligen Geschäftseinheiten, deren Einkommen beim gruppenzugehörigen Gesellschafter einer solchen Hinzurechnungsbesteuerung unterliegt, abweichend von § 44 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 nach folgender Formel vorzunehmen:
| Zurechnungsschlüssel Summe aller Zurechnungsschlüssel |
× | zuzurechnende Steuern |
(2) Ein „gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime“ ist eine Form der Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne des § 2 Z 17, bei der Gewinne, Verluste sowie anrechenbare Steuern aller ausländischen Einheiten für Zwecke der Berechnung des Hinzurechnungsbetrages des unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters dieser ausländischen Einheiten aggregiert betrachtet werden und der Hinzurechnungsbetrag einem anwendbaren Steuersatz unterhalb von 15% unterliegt. Der anwendbare Steuersatz entspricht dem Steuersatz, bei dem unter Anrechnung ausländischer Steuern keine Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag mehr verbleibt.
(3) Der Zurechnungsschlüssel nach Abs. 1 ermittelt sich wie folgt:
| Zuzurechnendes Einkommen der ausländischen Geschäftseinheit |
× | (anwendbarer Steuersatz − Effektivsteuersatz) |
- Dabei entspricht das zuzurechnende Einkommen der Einheit dem betragsmäßigen Anteil des beteiligten Gesellschafters an dem Einkommen der ausländischen Einheit. Der Effektivsteuersatz entspricht dem gemäß § 46 Abs. 1 ermittelten Effektivsteuersatz ohne Berücksichtigung von Steuern auf Hinzurechnungsbeträge. Entspricht der Effektivsteuersatz mindestens dem anwendbaren Steuersatz, beträgt der Zurechnungsschlüssel nach Abs. 1 null. Steuern aufgrund einer anerkannten NESRegelung sind bei der Berechnung des Effektivsteuersatzes zu berücksichtigen, soweit für deren Anrechnung im Rahmen des gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregimes dieselben Voraussetzungen wie für alle andere erfassten Steuern gelten.
(4) Findet das gemischte Hinzurechnungsbesteuerungsregime auch auf Einheiten Anwendung, die keine Geschäftseinheiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, ist für die Anwendung des Abs. 1 insoweit ebenfalls eine Zurechnung zu diesen Einheiten vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
20012474
Dokumentnummer
NOR40258714
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)