5. Abschnitt
Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages Ermittlung des Effektivsteuersatzes einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet
§ 46.
(1) Der Effektivsteuersatz einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet, in dem diese einen Mindeststeuer-Nettogewinn erzielt, wird für jedes Geschäftsjahr wie folgt ermittelt:
Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet Mindeststeuer-Nettogewinn der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet |
- Der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten ist die Summe der gemäß dem 4. Abschnitt ermittelten angepassten erfassten Steuern aller im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.
(2) Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust aller Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe im Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr wird wie folgt ermittelt:
Mindeststeuer-Gewinne aller Geschäftseinheiten – Mindeststeuer-Verluste aller Geschäftseinheiten |
- Dabei gilt Folgendes:
- 1. Mindeststeuer-Gewinne aller Geschäftseinheiten bezeichnet die Summe der gemäß dem 3. Abschnitt ermittelten Mindeststeuer-Gewinne aller im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten;
- 2. Mindeststeuer-Verluste aller Geschäftseinheiten bezeichnet die Summe der gemäß dem 3. Abschnitt ermittelten Mindeststeuer-Verluste aller im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.
(3) Bei der Ermittlung des Effektivsteuersatzes gemäß Abs. 1 und des Mindeststeuer-Nettogewinnes oder -verlusts gemäß Abs. 2 werden die angepassten erfassten Steuern und Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste von Investmenteinheiten ausgenommen.
(4) Der Effektivsteuersatz jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt vom Effektivsteuersatz aller anderen Geschäftseinheiten ermittelt.
Schlagworte
Nettoverlust
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
20012474
Dokumentnummer
NOR40258678
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