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§ 82 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

§ 82

Dem Forstfacharbeiter ist ein Zeugnis über eine besondere Fähigkeit auf dem Gebiet der Harzwirtschaft auszustellen, wenn er darüber eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat.

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