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§ 83 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

§ 83

(1) Nach einer praktischen Betätigung von drei Jahren und erfolgreicher Absolvierung einer Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges (Meisterlehrganges) ist der Forstfacharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen. Bei dieser Prüfung hat der Forstfacharbeiter allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten auf sämtlichen Gebieten der Forstwirtschaft nachzuweisen.

(2) Nach einer praktischen Betätigung von drei Jahren und erfolgreicher Absolvierung einer Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges (Meisterlehrganges) ist der Forstgartenfacharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen. Bei dieser Prüfung hat der Forstgartenfacharbeiter allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten auf sämtlichen Gebieten der Forstwirtschaft, insbesondere auf dem Gebiet der Forstpflanzenproduktion und Kulturpflege, nachzuweisen.

(3) Durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung wird die Berufsbezeichnung „Meister“ erworben; der Berufsbezeichnung ist das jeweilige Fachgebiet, auf dem die Prüfung abgelegt wurde, beizufügen.

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