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§ 81b K-LTGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2018

12. Abschnitt
Finanzierung von Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten

§ 81b
Landesbeitrag

Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben, insbesondere für die Gewährleistung einer geordneten Geschäftsführung, ferner für die Abhaltung von Tagungen und Enqueten, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, die Heranziehung von Experten sowie den Aufwand für Öffentlichkeitsarbeit, Repräsentationen und Ehrungen haben die Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten (§§ 7 und 8), unbeschadet der Zurverfügungstellung des erforderlichen Personal- und Sachaufwandes gemäß §§ 81e bis 81g, einen Anspruch auf einen Beitrag des Landes.

03.08.2017

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