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§ 81e K-LTGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2018

§ 81e
Klubräume

(1) Das Land hat gemäß § 7 Abs. 8 den Klubs zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Räume des Landtages geeignete, eingerichtete Klubräume zur Verfügung zu stellen; dies hat unentgeltlich zu erfolgen. Das Land hat auch für die zur Verfügung gestellten Räume die Betriebskosten zu tragen.

(2) Das Land hat gemäß § 8 Abs. 2 einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Räume des Landtages einen geeigneten, eingerichteten Raum zur Verfügung zu stellen; dies hat unentgeltlich zu erfolgen. Das Land hat auch für den zur Verfügung gestellten Raum die Betriebskosten zu tragen.

03.08.2017

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