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§ 81 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Strahlenschutzpass

§ 81.

(1)  Jede Person, die als externe Arbeitskraft im Ausland arbeitet, benötigt einen gemäß § 136 behördlich registrierten und aktuell gehaltenen Strahlenschutzpass.

(2)  Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat für die externen Arbeitskräfte die Strahlenschutzpässe zu beantragen und zu führen sowie die erforderlichen Meldungen an das Zentrale Dosisregister gemäß § 133 zu erstatten.

(3)  Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber kann auch für im Inland arbeitende externe Arbeitskräfte einen Strahlenschutzpass beantragen, wobei dann auch den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nachzukommen ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223974

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