Zentrales Dosisregister
§ 133.
(1) Im Zentralen Dosisregister sind zu sammeln, zu speichern und bereitzustellen:
- 1. Daten aus der Dosisermittlung für strahlenexponierte Arbeitskräfte gemäß § 71,
- 2. Daten aus der Dosisermittlung für fliegendes Personal gemäß § 88 Abs. 2 Z 1,
- 3. Daten aus der Dosisermittlung für raumfahrende Personen gemäß § 91 Abs. 3,
- 4. Daten aus der Dosisermittlung gemäß § 84 Abs. 1 Z 2,
- 5. Daten aus einer gemäß § 108 Abs. 5 vorgeschriebenen Dosisermittlung,
- 6. Daten aus der Dosisermittlung für Notfalleinsatzkräfte gemäß § 115 Abs. 1,
- 7. Daten aus den Dosisaufzeichnungen in Strahlenschutzpässen gemäß § 81 Abs. 2,
- 8. Daten aus der Dosisermittlung bei unfallbedingter Exposition sowie
- 9. Beurteilung der Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69.
(2) Die Überschreitung von gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ist der zuständigen Behörde vom Zentralen Dosisregister auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die im Zentralen Dosisregister gespeicherten Daten sind im Register aufzubewahren, bis die betreffende Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit der Exposition verbundenen Arbeit.
(4) Im Zentralen Dosisregister ist auch ein Register über ausgestellte Strahlenschutzpässe zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40224026
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