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§ 7a Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.2020

Milch-Aktion

§ 7a.

Von 1. September bis 31. Oktober wird für die direkte Verteilung von Erzeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a an Schülerinnen und Schüler der Primarschulen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 für einen Lieferzeitraum von maximal 5 aufeinender folgenden Schultagen eine Beihilfe in Höhe von 100% der tatsächlich angefallenen Nettokosten gewährt. Während dieses Lieferzeitraums kann eine Beihilfengewährung für die Belieferung der im Rahmen der Milch-Aktion begünstigten Schülerinnen und Schüler ausschließlich für Erzeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40224595

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