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§ 7 Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.1969

§ 7

§ 7. Haftung für Verbindlichkeiten

Die übernehmende Körperschaft haftet für zivilrechtliche Verbindlichkeiten, die zu einem Vermögenswert gehören; sie wird von dieser Haftung insoweit frei, als sie an Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens beträgt.

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