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§ 8 Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1969

§ 8

§ 8. Rechtsgeschäfte über Vermögenswerte

Hat in der Zeit zwischen dem 30. April 1945 und der Kundmachung dieses Gesetzes (Anm.: D. i. der 1. 4. 1969) das Land über einen auf seinem Gebiet befindlichen Vermögenswert oder eine Gemeinde (Gemeindeverband) über einen von ihr verwalteten Vermögenswert ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, so steht das Fehlen eines Eigentümers des Vermögenswertes oder der Mangel der Verfügungsberechtigung der Rechtswirksamkeit des Rechtsgeschäftes von Anfang an nicht entgegen. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte gerichtlich bestellter Kuratoren.

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