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§ 7 Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2024

früher § 9

Inkrafttreten

§ 7.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf alle nach diesem Zeitpunkt neu berufenen Mitglieder von Beiräten und Jurys anzuwenden.

(2) Die Änderungen durch die Novelle BGBl. II Nr. 258/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf alle Förderprogramme, bei denen nach diesem Zeitpunkt eine Antragstellung möglich ist, anzuwenden.

früher § 9

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2024

Gesetzesnummer

20009403

Dokumentnummer

NOR40265360

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