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§ 6 Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2024

früher § 8

Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen

§ 6.

Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anzuweisen.

früher § 8

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2024

Gesetzesnummer

20009403

Dokumentnummer

NOR40265359

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