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§ 7 Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2011

Auswahl der Stichprobe

§ 7

(1) Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren

  1. 1. zunächst aus dem Registers der statistischen Einheiten gemäß §25a des Bundesstatistikgesetzes2000 die statistischen Einheiten gemäß §4 Abs.1, geschichtet nach Größenklassen, Wirtschaftszweigen und Regionen, und
  2. 2. sodann die bei diesen statistischen Einheiten unselbständig Beschäftigten (§4 Abs.2) auszuwählen.

(2) Für die Auswahl der statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemäß § 8 Abs. 1 übermittelten Daten heranzuziehen.

(3) Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in § 1 angeführten Verordnungen festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999, gewährleistet sind.

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