Sicherheitsbericht
§ 7.
Der Sicherheitsbericht hat zu enthalten:
- 1. Formell:
- a) Bezeichnung des Bauvorhabens;
- b) Name und Anschrift des antragstellenden Seilbahnunternehmens;
- c) Datum des Sicherheitsberichtes, das nicht länger als drei Monate vor der Baueinreichung zurückliegen darf;
- d) Name und Anschrift des Sicherheitsberichterstellers;
- e) Beurkundung durch den Sicherheitsberichtersteller;
- f) firmenmäßige Zeichnung durch die verantwortliche Person gemäß § 4a SeilbG 2003, insbesondere zur Bestätigung der Richtigkeit und Aktualität der im Sicherheitsbericht dargestellten örtlichen Gegebenheiten.
- 2. Materiell:
- a) Beschreibende Darstellung des Bauvorhabens mit Angabe und Zuordnung aller Bau- oder Anlagenteile und Einrichtungen samt genauer Abgrenzung des zu genehmigenden Gegenstandes; bei Zu- und Umbauten sowie Änderungen der Nutzung gilt dies unter Berücksichtigung des genehmigten Zustandes;
- b) Angabe der Objekte im Bauverbots- und Gefährdungsbereich;
- c) Bestätigung der Vollständigkeit des Bauentwurfes;
- d) Bestätigung, dass alle im Inhaltsverzeichnis angegebenen Unterlagen in entsprechender Version im Bauentwurf enthalten sind;
- e) Bestätigung, dass die im Bauentwurf enthaltenen Unterlagen Beurteilungsgrundlage der einzelnen Gutachten sind;
- f) Bestätigung über die Durchführung eines Ortsaugenscheins samt Angabe des Datums; bei Zu- und Umbauten sowie Änderungen der Nutzung ist unter Darlegung der Gründe anzugeben, warum ein Ortsaugenschein gegebenenfalls für nicht notwendig erachtet wurde;
- g) Bestätigung, dass die Bauentwurfsunterlagen den örtlichen Gegebenheiten entsprechen und keine weiteren Umstände festgestellt wurden, die nicht durch die Sicherheitsanalyse oder Gutachten im Bauentwurf bewertet sind;
- h) Angabe aller Gutachten und der jeweiligen Ersteller mit Angabe deren fachlicher Kompetenz;
- i) Bestätigung, dass alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Fachbereiche durch Gutachten entsprechend fachlich geeigneter Sachverständiger abgedeckt sind;
- j) Bestätigung der Widerspruchsfreiheit der Gutachten untereinander und zu den übrigen Bauentwurfsunterlagen sowie den sonstigen für das Bauvorhaben relevanten Umgebungs- und Umwelteinflüssen;
- k) Feststellung, dass die in § 14 Abs. 2 geforderten Bestätigungen in allen Gutachten enthalten sind;
- l) Feststellung, dass die in § 15 Z 1 bis 4 geforderten Inhalte in den Gutachten der Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik enthalten sind;
- m) Feststellung, dass das Ergebnis der Sicherheitsanalyse in den entsprechenden Gutachten aufgenommen ist;
- n) Angabe baulicher und betrieblicher Neuerungen (Innovationen) mit Verweis auf das jeweilige Gutachten;
- o) Prüfergebnis gemäß der ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017, BGBl. II Nr. 17/2012.
Schlagworte
Bauteil, Bauverbotsbereich, Zubau, Umgebungseinfluss, Elektrotechnik
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021
Gesetzesnummer
20011547
Dokumentnummer
NOR40234240
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)