vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 SeilBEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Sicherheitsbericht

§ 7.

Der Sicherheitsbericht hat zu enthalten:

  1. 1. Formell:
  1. a) Bezeichnung des Bauvorhabens;
  2. b) Name und Anschrift des antragstellenden Seilbahnunternehmens;
  3. c) Datum des Sicherheitsberichtes, das nicht länger als drei Monate vor der Baueinreichung zurückliegen darf;
  4. d) Name und Anschrift des Sicherheitsberichterstellers;
  5. e) Beurkundung durch den Sicherheitsberichtersteller;
  6. f) firmenmäßige Zeichnung durch die verantwortliche Person gemäß § 4a SeilbG 2003, insbesondere zur Bestätigung der Richtigkeit und Aktualität der im Sicherheitsbericht dargestellten örtlichen Gegebenheiten.
  1. 2. Materiell:
  1. a) Beschreibende Darstellung des Bauvorhabens mit Angabe und Zuordnung aller Bau- oder Anlagenteile und Einrichtungen samt genauer Abgrenzung des zu genehmigenden Gegenstandes; bei Zu- und Umbauten sowie Änderungen der Nutzung gilt dies unter Berücksichtigung des genehmigten Zustandes;
  2. b) Angabe der Objekte im Bauverbots- und Gefährdungsbereich;
  3. c) Bestätigung der Vollständigkeit des Bauentwurfes;
  4. d) Bestätigung, dass alle im Inhaltsverzeichnis angegebenen Unterlagen in entsprechender Version im Bauentwurf enthalten sind;
  5. e) Bestätigung, dass die im Bauentwurf enthaltenen Unterlagen Beurteilungsgrundlage der einzelnen Gutachten sind;
  6. f) Bestätigung über die Durchführung eines Ortsaugenscheins samt Angabe des Datums; bei Zu- und Umbauten sowie Änderungen der Nutzung ist unter Darlegung der Gründe anzugeben, warum ein Ortsaugenschein gegebenenfalls für nicht notwendig erachtet wurde;
  7. g) Bestätigung, dass die Bauentwurfsunterlagen den örtlichen Gegebenheiten entsprechen und keine weiteren Umstände festgestellt wurden, die nicht durch die Sicherheitsanalyse oder Gutachten im Bauentwurf bewertet sind;
  8. h) Angabe aller Gutachten und der jeweiligen Ersteller mit Angabe deren fachlicher Kompetenz;
  9. i) Bestätigung, dass alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Fachbereiche durch Gutachten entsprechend fachlich geeigneter Sachverständiger abgedeckt sind;
  10. j) Bestätigung der Widerspruchsfreiheit der Gutachten untereinander und zu den übrigen Bauentwurfsunterlagen sowie den sonstigen für das Bauvorhaben relevanten Umgebungs- und Umwelteinflüssen;
  11. k) Feststellung, dass die in § 14 Abs. 2 geforderten Bestätigungen in allen Gutachten enthalten sind;
  12. l) Feststellung, dass die in § 15 Z 1 bis 4 geforderten Inhalte in den Gutachten der Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik enthalten sind;
  13. m) Feststellung, dass das Ergebnis der Sicherheitsanalyse in den entsprechenden Gutachten aufgenommen ist;
  14. n) Angabe baulicher und betrieblicher Neuerungen (Innovationen) mit Verweis auf das jeweilige Gutachten;
  15. o) Prüfergebnis gemäß der ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017, BGBl. II Nr. 17/2012.

Schlagworte

Bauteil, Bauverbotsbereich, Zubau, Umgebungseinfluss, Elektrotechnik

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011547

Dokumentnummer

NOR40234240

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte