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§ 8 SeilBEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

4. Abschnitt

Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes (Sicherheitsberichtersteller) Formale Anforderungen

§ 8.

(1) Der Sicherheitsbericht ist von einer im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 eingetragenen Person oder Stelle zu erstellen.

(2) Der Sicherheitsbericht muss von einer vom antragstellenden Seilbahnunternehmen unabhängigen Person oder Stelle erstellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011547

Dokumentnummer

NOR40234241

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