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§ 7 Schiffseichverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2005

Eichschein

§ 7

(1) Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) stellen für jedes von ihnen geeichte Fahrzeug einen Eichschein aus, und zwar

  1. 1. für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 1;
  2. 2. für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 2.

(2) Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) haben die von ihnen durchgeführten Eichungen in geeigneter Weise zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind mindestens 15 Jahre aufzubewahren.

(3) Ein Eichschein gemäß Abs. 1 ist in dokumentenechter, wasserbeständiger Schrift auf wasserbeständigem Papier auszustellen. Die einzelnen Blätter des Eichscheins sind dauerhaft miteinander zu verbinden. Diese Verbindung ist mit einem Siegel zu versehen.

(4) Die Geltungsdauer eines Eichscheines darf auf höchstens zehn Jahre festgesetzt werden.

(5) Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen Geltungsdauer wird dieser ungültig, wenn das Fahrzeug solche Änderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, dass die Angaben des Eichscheines über die Wasserverdrängung für gegebene Eintauchungen oder über die größte Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen.

(6) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, einen ungültig gewordenen Eichschein der Behörde binnen zwei Wochen zurückzustellen.

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