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§ 8 Schiffseichverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2005

Verlängerung des Eichscheines

§ 8

(1) Die Geltungsdauer eines Eichscheines ist zu verlängern, wenn nach einer Überprüfung an Bord und gegebenenfalls nach einer Einsichtnahme in die der Ausstellung des Eichscheines zugrundeliegende Dokumentation gemäß § 7 Abs. 2 festgestellt wird, dass die Angaben des Eichscheines gültig bleiben.

(2) Zur Überprüfung, ob die Angaben des Eichscheines gültig bleiben, werden

  1. 1. Länge, Breite und Leereintauchtiefe an der Stelle jeder Eichmarke kontrolliert und
  2. 2. in Fällen, in denen das Fahrzeug bleibende Formänderungen aufweist, die betreffenden Breiten kontrolliert und mit den Berechnungsunterlagen der letzten Eichung verglichen, um festzustellen, ob diese Formänderungen vor oder nach der Eichung eingetreten sind. Die Angaben des Eichscheines sind nicht mehr als gültig anzusehen, wenn die auf Grund von Veränderungen der Leertauchung oder bleibender Veränderungen der Abmessungen des Fahrzeugskörpers errechnete größte Wasserverdrängung oder größte Tragfähigkeit um mehr als die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen von den bei der letzten vollständigen Eichung festgestellten Werten abweichen.

(3) Die Geltungsdauer eines Eichscheines darf jeweils um höchstens zehn Jahre verlängert werden.

(4) Die Geltungsdauer eines Eichscheines kann auf begründeten Antrag um höchstens sechs Monate ohne Überprüfung nach den Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren Aufwandes erforderlich ist.

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