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§ 7 RnV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2020

Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz

§ 7.

(1)  Für die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz gemäß § 100 Abs. 1 und 2 Z 2 StrSchG 2020 gelten

  1. 1. für Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 StrSchG 2020 die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt A sowie
  2. 2. für Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 4 StrSchG 2020 die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt B.

(2)  Für die Abschätzung der durch die Radonexposition verursachten Dosis gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 gelten die Festlegungen derAnlage 3 Abschnitt C.

(3)  Die ermächtigte Überwachungsstelle hat

  1. 1. die Ergebnisse der Erhebungen gemäß § 100 Abs. 1 und 2 StrSchG 2020 unverzüglich nach Vorliegen in Form von schriftlichen Berichten an die verantwortliche Person und
  2. 2. die Daten gemäß Abs. 6 und 7 binnen drei Monaten nach Vorliegen an die Radondatenbank

zu übermitteln.

(4)  Die verantwortliche Person hat die Berichte der ermächtigten Überwachungsstellen gemäß Abs. 3 Z 1 mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

(5)  Die verantwortliche Person hat der ermächtigten Überwachungsstelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. Name und Adresse der verantwortlichen Person sowie
  2. 2. Adresse und eindeutige Identifizierungsnummer des Standorts.

(6)  Über Ermittlungen der Radonkonzentration am Arbeitsplatz gemäß § 100 Abs. 1 und 2 Z 2 StrSchG 2020 haben die ermächtigten Überwachungsstellen folgende Daten an die Radondatenbank zu übermitteln:

  1. 1. die Daten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 sowie
  2. 2. die an den einzelnen Arbeitsplätzen ermittelten Radonkonzentrationen samt Messzeitraum.

(7)  Über Abschätzungen der Dosis am Arbeitsplatz gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 haben die ermächtigten Überwachungsstellen folgende Daten an die Radondatenbank zu übermitteln:

  1. 1. die Daten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 sowie
  2. 2. den Maximalwert der abgeschätzten Dosis.

(8)  Eine Übermittlung gemäß Abs. 6 und 7 hat zu unterbleiben, wenn dieser Übermittlung Interessen der militärischen Landesverteidigung entgegen stehen. Über einen solchen Umstand hat die verantwortliche Person die ermächtigte Überwachungsstelle anlässlich der Zurverfügungstellung der Daten gemäß Abs. 5 zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Gesetzesnummer

20011323

Dokumentnummer

NOR40227251

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