3. Abschnitt
Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen Zulässige Eingangsmaterialien und Recyclingverbote
§ 7.
(1) Recycling-Baustoffe gemäß dieser Verordnung dürfen ausschließlich aus Abfällen gemäßAnhang 1 hergestellt werden. Insbesondere sind Verunreinigungen mit folgenden Stoffen oder Abfällen weitestgehend zu vermeiden:
- 1. Asbest,
- 2. künstliche Mineralfasern,
- 3. (H)FCKW (zB in extrudiertem Polystyrol (XPS), Polyurethan (PU)),
- 4. PAK (zB Teer),
- 5. PCB,
- 6. Phenole,
- 7. Mineralöl,
- 8. Gips,
- 9. magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten,
- 10. zementgebundener Holzspanbeton,
- 11. Brandschutzplatten und
- 12. Kunstmarmor.
- Abfälle, bei denen eine Kontamination bekannt oder zu vermuten ist (zB aufgrund von Un- oder Störfällen), dürfen nicht für die Herstellung von Recycling-Baustoffen verwendet werden.
(2) Zusätzlich zu den inAnhang 1 genannten Abfällen ist die Verwendung von natürlichen Gesteinskörnungen in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie) unter Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 zulässig.
(3) Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U‑E dürfen nur aus Gleisschottermaterial oder technischem Schüttmaterial hergestellt werden.
Schlagworte
Unfall
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20009212
Dokumentnummer
NOR40187229
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