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§ 7 QEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2024

4. Abschnitt

Pflichten der Qualifizierten Einrichtungen Allgemeine Informationsverpflichtungen

§ 7.

(1) Qualifizierte Einrichtungen, die als solche tätig werden, sind verpflichtet, eine aktualisierte Website zu unterhalten. Sie haben auf dieser Website, sowie auf jede andere Weise, die sie für geeignet halten, eindeutig und leicht verständlich jedenfalls folgende Informationen zu veröffentlichen:

  1. 1. ihre Satzung und gegebenenfalls ihren Anerkennungsbescheid,
  2. 2. ihre Kontaktdaten, einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse,
  3. 3. den Umstand, dass es sich um eine anerkannte Qualifizierte Einrichtung handelt und ob sie nur innerstaatlich oder auch grenzüberschreitend tätig werden darf,
  4. 4. ihren Satzungszweck und ihren Tätigkeitsbereich,
  5. 5. ihre Finanzierungsquellen im Allgemeinen,
  6. 6. ihre Organisations-, Management- und Mitgliederstruktur, und
  7. 7. die Beschreibung des Verfahrens, das zur Verhinderung einer Einflussnahme sowie von Interessenkonflikten zwischen ihr, ihren Finanzierern und den Interessen der einem von ihr geführten Verbandsklageverfahren beigetretenen Verbrauchern eingerichtet ist.

(2) Sie haben auch ihren Tätigkeitsbericht gemäß § 8 sowie eine Liste aller europäischen Qualifizierten Einrichtungen durch einen Link zur entsprechenden Website der Europäischen Kommission zu veröffentlichen.

Schlagworte

Organisationsstruktur, Managementstruktur

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012650

Dokumentnummer

NOR40263922

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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